Ermittlung und Einstufung in einen Pflegegrad
Über das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das zusammen mit dem Pflegestärkungsgesetz II in 2017 eingeführt wurde, erfolgt die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade.
Der Pflegebedürftige wird auf seine Selbständigkeit hin begutachtet. So werden Punkte verteilt in Bezug auf die körperliche und geistige Verfassung. Je nach erreichter Punktzahl, erhält der Begutachtete den entsprechenden Pflegegrad.
Pflegegrad 1 (12,5 bis < 27 Punkte):
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 (27 bis < 47,5 Punkte):
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 (47,5 bis < 70 Punkte):
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 (70 bis < 90 Punkte):
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 (90 bis < 100 Punkte):
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Bereiche:
Mobilität:
Körperhaltung einnehmen und fortbewegen ohne Unterstützung
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Werden Orte, Personen, Dinge erkannt? Ist eine Gesprächsbeteiligung möglich? Erinnerungsfähigkeit an bestimmte Ereignisse?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Wie ist das Verhalten? Aggressiv oder anderweitig auffällig?
Selbstversorgung:
Kann die begutachtete Person noch selbst essen und trinken? Oder sich selbst anziehen und ohne Hilfe auf die Toilette gehen?
Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen:
Wie ist die Fähigkeit, selbst Medikamente einzunehmen, Blutzucker messen oder Verbände zu wechseln?
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte:
Wie sieht es mit der selbständigen Gestaltung des Alltages aus? Wie stark ist die Interaktion mit anderen Menschen ausgeprät?